Seit 01.01.2024 besteht der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage) und das Pflegeunterstützungsgeld (angelehnt an die Berechnung für das Kinderkrankengeld) neuerdings jährlich.
Weiter Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.